Beitragsordnung

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Schweinfurt

§ 1

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gruppe I:
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Chefärztinnen und –ärzte
Leitende Ärztinnen und Ärzte
Ärztliche Direktorinnen und Direktoren
€ 75,–

Gruppe II:
Oberärztinnen und –ärzte
Beamtete Ärztinnen und Ärzte (z. B. Medizinalbeamtinnen und –beamte)
Sanitätsoffiziere (sofern nicht unter Gruppe VI fallend)
€ 45,–

Gruppe III:
Angestellte Ärztinnen und Ärzte (z. B. Assistenzärztinnen und –ärzte,
Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Ärztinnen und Ärzte in der pharmazeutischen Industrie,
Arbeitsmediziner/innen – sofern nicht unter Gruppe I fallend)
Sonstige ärztliche Tätigkeit
€ 38,–

Gruppe IV:
Medizinjournalistinnen und –journalisten
Gutachter/innen
In Teilzeit beschäftigte Ärztinnen und Ärzte (z. B. Altersteilzeit)
Praxisvertreter/innen
€ 25,–

Gruppe V:
Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand
€ 15,–

Gruppe VI:
Ärztinnen und Ärzte im Grundwehrdienst/Zivildienst
Ärztinnen und Ärzte während der Elternzeit
Berufsunfähige Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte bei Ausübung berufsfremder Tätigkeit
Arbeitslose Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte im Haushalt
Stipendiatinnen und Stipendiaten
beitragsfrei

§ 3

Die Zugehörigkeit des Mitgliedes zu der jeweiligen Beitragsgruppe richtet sich nach der am 01. Februar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft beim Ärztlichen Kreisver Schweinfurt bereits einer anderen gesetzlichen Berufsvertretung angehört und den vollen Mitgliedsbeitrag an diese entrichtet haben, bleiben für den Rest des Kalender betragsfrei.

§ 4

1. Die Durchführung der Beitragserhebung wird der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
Die Veranlagung des Mitgliedsbeitrages erfolgt gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammer (HKaG) durch schriftlichen Bescheid der Kammer.

2. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

3. Wird der Beitrag innerhalb der vorgegebenen Frist weder bezahlt noch Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, so folgt eine einmalige Mahnung durch die Kammer mit einer Fristsetzung von zwei Wochen.
Wird der Beitrag innerhalb dieser Frist weder bezahlt noch Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, wird der Beitrag mit den hierdurch entstehenden Kosten gemäß Art. 40 Abs. 1 HKaG im Wege der Vollstreckung durch die Kammer beigetrieben.

4. Die Kammer kann zur Überprüfung der Eingruppierung geeignete Auskünfte und Nachweise verlangen.

§ 5

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6

Auf schriftlichen Antrag kann der festgesetzte Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit den notwendigen Unterlagen versehen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides bei der Kammer zu stellen.
Für die Entrichtung ermäßigter Beiträge gilt § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 7

Die Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 28.04.2010 außer Kraft.